Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Erbringung von Leistungen durch die generic.de software technologies AG (nachfolgend „generic.de“ genannt) gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Bei den vereinbarten Leistungen kann es sich insbesondere um die Entwicklung oder Anpassung von Software (z.B. Web-, Desktop- oder Mobile-Anwendungen) sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen handeln.
Art und Umfang der Leistungen sowie Termine und Vergütung werden jeweils in Einzelverträgen unter Bezugnahme auf diese AGB näher spezifiziert. Ein Einzelvertrag kommt regelmäßig zustande durch dessen beidseitige Unterzeichnung oder durch Annahme eines entsprechenden Angebots von generic.de durch den Kunden. Der Einzelvertrag sowie Regelungen in sonstigen kundenindividuellen Vertragsdokumenten (z.B. im Angebot von generic.de) haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn generic.de Leistungen erbringt, ohne diesen zu widersprechen.
Die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von vergleichbaren Leistungen zwischen generic.de und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
Angebote von generic.de sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als verbindlich bezeichnet. Der Kunde hält sich 4 Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, führt generic.de Softwareentwicklungsleistungen als Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB aus. Der Kunde trägt in diesem Fall die Verantwortung für die Projektorganisation und ist für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung seines Projekts verantwortlich.
Sofern dies im Einzelvertrag ausdrücklich so vereinbart wird oder es sich zwingend aus der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Aufgaben- und Risikoverteilung ergibt (z.B. bei Vereinbarung der programmtechnischen Umsetzung eines durch den Kunden vor Vertragsschluss erstellten, verbindlich geltenden Pflichtenhefts durch generic.de), erbringt generic.de gegenüber dem Kunden in Ausnahmefällen auch Werkleistungen im Sinne des § 631 BGB. Für die Erbringung von Werkleistungen durch generic.de gelten ergänzend neben den sonstigen Regelungen dieser AGB die besonderen Bedingungen für Werkleistungen in den §§ 10 und 11. Insbesondere wenn sich die Vertragspartner auf einen Einsatz von agilen Projektmethoden verständigt haben oder die Mitarbeiter des Kunden stark in die Konzeptions- und/ oder Entwicklungsleistungen eingebunden sind, kommen die besonderen Bedingungen für Werkleistungen nicht zur Anwendung. generic.de übernimmt insoweit keine Erfolgsverantwortung.
generic.de erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik für Softwareentwicklung, und führt alle Leistungen sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus.
Entwickelt generic.de für den Kunden Software oder passt diese an die Vorgaben des Kunden an, erfolgt die Erstellung und Überlassung einer Dokumentation (insbesondere einer Entwicklungs- und/ oder Benutzerdokumentation) nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelvertrag. Der Kunde erhält Software mangels abweichender Absprache im Einzelvertrag ausschließlich im Objektcode – nach Absprache entweder per Download, per Remote-Installation oder auf einem geeigneten Datenträger.
Der voraussichtliche zeitliche Ablauf der Leistungserbringung wird in einem initialen Terminplan festgehalten. Sind dort Termine und/oder Fristen enthalten, handelt es sich um unverbindliche Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem generic.de auf erforderliche Mitarbeit oder Mitwirkung des Kunden wartet oder unverschuldet – z.B. durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse – an der Vertragserfüllung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Behebung der Behinderung.
Jeder Vertragspartner benennt im Einzelvertrag einen für das Projekt und die gemeinsame Zusammenarbeit zuständigen Ansprechpartner. Dieser ist ermächtigt, die im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen für seine Partei abzugeben und entgegenzunehmen sowie die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Die Vertragspartner werden ihre Ansprechpartner nur aus wichtigem Grund auswechseln und sich bei einem Austausch unverzüglich informieren.
generic.de ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen nach eigenem Ermessen angestellte Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen. Die Auswahl und Einteilung der Mitarbeiter obliegen ausschließlich generic.de. Werden von generic.de (z.B. in einem Einzelvertrag) Mitarbeiter namentlich benannt, erfolgt dies nach dem jeweiligen Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Mitarbeiter von generic.de unterliegen bei der Durchführung der von ihnen übernommenen Tätigkeiten – unabhängig vom Leistungsort – hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs keinerlei Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird generic.de auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Kunde kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Kunde.
Über den Inhalt von Projektmeetings kann generic.de Protokolle anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn generic.de sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. generic.de wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
Vereinbaren die Vertragspartner im Einzelvertrag die Anwendung eines agilen Vorgehensmodells, gelten die folgenden Bedingungen. Ein agiles Vorgehen werden die Vertragspartner insbesondere dann vereinbaren, wenn die Anforderungen des Kunden bei Vertragsschluss noch nicht endgültig definiert sind und diese genau wie die Arbeitsergebnisse selbst in einem fließenden Prozess gemeinschaftlich von beiden Vertragspartnern entwickelt werden sollen. Die Vertragspartner halten im Einzelvertrag fest, ob die Leistungserbringung im Rahmen eines agilen Projekts erfolgen soll (z.B. durch Verweis auf agile Methoden, agiles Vorgehen oder Scrum). Bei Widersprüchen zu sonstigen Bestimmungen dieser AGB, haben die Regelungen in diesem § 4 Vorrang. Die Vertragspartner können im Einzelvertrag ein von diesem § 4 abweichendes Projektvorgehen vereinbaren.
Die initiale und während der Zusammenarbeit fortzuschreibende Leistungsbeschreibung ergibt sich insbesondere aus der Produktvision und dem initialen Product Backlog. Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden in Leistungspakete unterteilt, die in kurzphasigen Zeitabschnitten inkrementell in Zyklen von jeweils 2-4 Wochen („Sprints“) von den Vertragspartnern gemeinsam abgearbeitet werden. Nach einem initialen Workshop vereinbaren die Vertragspartner zu Beginn eines jeden Sprints in einem Planungstreffen die zu erarbeitenden Inhalte und Ziele des jeweiligen Sprints. Ziel ist es jeweils, dass am Ende eines Sprints ein lauffähiges, theoretisch bereits einsetzbares Softwareinkrement zur Verfügung steht. Der Projektverlauf und die weitere Spezifikation und Detaillierung der vereinbarten Leistungen (z.B. in Sprint Backlogs, User Stories, etc.) werden mit Hilfe eines von generic.de zur Verfügung gestellten Agilen Projektmanagementtools (wie z.B. der Microsoft Azure DevOps Lösung) organisiert und administriert.
Sofern die Vertragspartner im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbaren, stellt der Kunde einen ausreichend qualifizierten und erfahrenen Mitarbeiter als Product Owner zur Verfügung. Der Product Owner ist insbesondere für die Spezifikation der Anforderungen des Kunden an die vertraglichen Leistungen und für den Inhalt des Product Backlog verantwortlich. Der Product Owner entscheidet, welche Anforderungen in welcher Reihenfolge und mit welcher Priorität umzusetzen sind. Er hat außerdem die Budget-Verantwortung für das Projekt. Der Product Owner nimmt die vertraglichen Leistungen im Sprint Review ab oder weist sie zurück. Er darf vom Kunden nur mit Zustimmung von generic.de ausgetauscht werden oder wenn ein zwingender Grund in der Person des Mitarbeiters vorliegt, z.B. wenn sein Arbeitsverhältnis beim Kunden endet. generic.de kann den Austausch des Product Owners verlangen, wenn dieser nach Einschätzung von generic.de nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt.
Der von generic.de benannte Ansprechpartner oder ein anderer von generic.de benannter Mitarbeiter übernimmt die Rolle des Projektmanagers, der vergleichbar einem Scrum Master für die Einhaltung des agilen Vorgehensmodells und der agilen Prozesse verantwortlich ist. Der Projektmanager stellt sicher, dass das Projektteam funktioniert und produktiv arbeiten kann. Er sorgt für die geeignete Arbeitsumgebung für das Projektteam, moderiert bei Problemen und fördert das gemeinsame Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten.
In sich abgeschlossene Teilleistungen und Softwareinkremente sind am Ende eines Sprints jeweils einzeln abzunehmen, außer wenn die Vertragspartner im Einzelfall vereinbaren, bei dem betreffenden Sprint keine Abnahme durchzuführen. Die Teilabnahme wird entweder am Ende eines Sprints oder vor Beginn des jeweils nächsten Sprints in einem gemeinsamen Meeting durchgeführt, in dem das jeweilige Arbeitsergebnis von den Vertragspartnern auf seinen vertragsgemäßen, dem Sprint Backlog und dem Product Backlog entsprechenden Entwicklungsstand getestet und überprüft wird. Teilleistungen, die nicht spätestens 5 Werktage nach Ende des jeweiligen Sprints abgenommen sind, gelten gleichwohl als abgenommen, sofern der Kunde nicht in nachvollziehbarer Weise die Teilabnahme verhindernde Mängel schriftlich oder in Textform mitteilt. Anforderungen, die nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, werden wieder in das Product Backlog eingepflegt und in einem späteren Sprint umgesetzt.
Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass das vereinbarte agile Vorgehen hohe Anforderungen an die Mitarbeit des Kunden stellt, die weit über die üblichen Mitwirkungsleistungen eines Kunden in einem Softwareprojekt nach klassischer Methodik hinausgehen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, ausreichend dimensionierte Ressourcen und qualifizierte Mitarbeiter für das Projekt abzustellen; diese Mitarbeiter müssen über ausreichend Erfahrung mit agilen Projektmethoden verfügen. Der Kunde nimmt an allen Meetings teil und sorgt dafür, dass seine teilnehmenden Mitarbeiter im Rahmen solcher Meetings verbindliche Erklärungen abgeben und sofortige Entscheidungen treffen können. Soweit generic.de ihre Leistung ohne die Mitwirkung des Kunden nicht oder nicht wie vereinbart erbringen kann, gehen Verzögerungen zu Lasten des Kunden und generic.de behält den Anspruch auf die jeweilige Vergütung.
Will der Kunde seine Anforderungen und/ oder den vereinbarten Leistungsumfang ändern, werden die Vertragspartner versuchen, diese Leistungsänderung vorrangig im Rahmen der agilen Projektmethodik umzusetzen, z.B. indem entsprechende Mehraufwendungen durch Verzicht auf zukünftige Sprints oder Komplexitätsreduzierungen ausgeglichen werden („Exchange for free-Verfahren“). Die betroffenen Product bzw. Sprint Backlogs sowie sonstige leistungsbeschreibende Unterlagen werden von den Vertragspartnern einvernehmlich angepasst.
Bei wesentlichen Änderungen, z.B. an der dem Projekt zugrunde liegenden Produktvision, bei Änderungen, die zu einer deutlichen Erhöhung der Aufwendungen führen, bei Anpassungen bereits abgenommener Leistungsteile oder Softwareinkremente oder wenn aus sonstigen Gründen, das Exchange for free-Verfahren nicht zum Ergebnis führt, wird generic.de das Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden ein entsprechendes Angebot zur Umsetzung unterbreiten. Die zusätzlichen Kosten zur Umsetzung solcher Änderungen trägt der Kunde. Die Leistungsänderung wird erst nach Vereinbarung einer entsprechenden Nachtragsvereinbarung umgesetzt.
Für die Prüfung eines Änderungsverlangens und für die Ausarbeitung eines Nachtragsangebots kann generic.de mangels anderer Absprachen eine Vergütung nach Aufwand verlangen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Nachtragsvertrag verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen mindestens um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit. Die Vertragspartner werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Leistungsänderungen so weit wie möglich beschleunigen, um Projektverzögerungen möglichst zu vermeiden.
generic.de kann die Ausführung eines Änderungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderung technisch nicht durchführbar ist, wenn generic.de negative Auswirkungen auf bereits erbrachte Leistungen befürchtet oder wenn generic.de die Ausführung aus Kapazitätsgründen nicht oder vorübergehend nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die in den folgenden Absätzen beschriebenen sowie die weiteren für die Leistungserbringung ggf. erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Hierzu gehören insbesondere auch solche Mitwirkungsleistungen, die sich aus der Anwendung eines agilen Vorgehensmodells ergeben (vgl. § 4 oben).
Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für die Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und stellt sie im erforderlichen Umfang von anderen Tätigkeiten frei.
Der Kunde stellt in erforderlichem Umfang vollständige und widerspruchsfreie Informationen und Unterlagen, die notwendige IT-Infrastruktur, Testfälle, Testdaten und eine Testumgebung zur Verfügung und wirkt bei Spezifikationen und Tests mit.
Der Kunde wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er generic.de während der gesamten Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang – sowohl remote als auch vor Ort – Zugriff auf bzw. Zugang zu seiner Hard- und Software.
Der Kunde sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Beistellung und Lizenzierung benötigter Drittprodukte (Hardware, Software, Datenbanken etc.). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verfügbarkeit der Drittprodukte erforderlichenfalls durch Lizenz- und Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten der Drittprodukte während der Vertragslaufzeit sicherzustellen.
Etwaig erforderliche Prüfungen von mit den Leistungen kollidierenden gewerblichen Schutzrechten Dritter (z.B. Patente, Marken, eingetragene Designs, etc.), entsprechende Registereintragungen sowie die Prüfung auf Rechtmäßigkeit obliegen dem Kunden, es sei denn, im Einzelvertrag ist etwas anderes vereinbart.
Beauftragt der Kunde weitere Dienstleister, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden. Der Kunde ist als Auftraggeber sowohl von generic.de als auch von weiteren Dienstleistern für die Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeiten der unterschiedlichen Auftragnehmer verantwortlich. Der Kunde wird die erforderlichen Leitungs- und Steuerungsaufgaben selbständig und so wahrnehmen, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei generic.de kommt.
Der Kunde trifft angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Ausfalls seiner IT-Systeme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb sicherzustellen. Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von generic.de stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, ausreichend gegen Verlust gesichert sind.
Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten, Kosten sowie Mehraufwendungen von generic.de werden dem Kunden nach Aufwand zu den vereinbarten Tagessätzen in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch generic.de erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von generic.de bleiben unberührt.
Alle Urheber-, gewerblichen und sonstigen Schutzrechte an für den Kunden erstellter und/ oder dem Kunden überlassener Software (inklusive Entwurfs- und Konzeptunterlagen, Dokumentationen, Spezifikationen, etc.) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich generic.de zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder unter Mitarbeit des Kunden entstanden ist.
Für Tools, Programmbibliotheken und sonstige Open Source Software, die generic.de dem Kunden überlässt, gelten vorrangig die jeweils anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen. Ergänzend gelten die Lizenzbedingungen in diesen AGB. Auf entsprechende Aufforderung wird generic.de dem Kunden die anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Kunde wird innerhalb seines Verantwortungsbereichs die Einhaltung der auf die Open Source Software anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen sicherstellen.
Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, erhält der Kunde an sämtlicher Software und sonstigen Arbeitsergebnissen, die generic.de für den Kunden erstellt und/ oder diesem überlässt, aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das einfache, nicht übertragbare, unwiderrufliche, zeitlich und örtlich nicht beschränkte Recht, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Vertragspartnern vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden zu nutzen. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Kunde berechtigt, die Software zu vervielfältigen und die notwendigen Sicherungskopien herzustellen, die als solche zu kennzeichnen sind.
Die Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung (z.B. Weiterentwicklung) der Software ist dem Kunden nur dann und insoweit gestattet, als sich die Vertragspartner ausdrücklich auf die hierfür notwendige Überlassung des Quellcodes geeinigt und im Einzelvertrag nichts Abweichendes zur Reichweite der Nutzungsrechte vereinbart haben. Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte in seinem Auftrag Änderungen am Quellcode vor, übernimmt generic.de für solche Änderungen und etwaige Folgewirkungen auf andere Softwareteile keine Verantwortung. Insbesondere trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass etwaige Mängel der Software nicht durch solche eigenen Änderungen verursacht wurden.
Die Unterlizenzierung, die Vermietung sowie sonstige Formen der zeitlich beschränkten Überlassung der Software an Dritte, die Nutzung im SaaS-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsbetrieb oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software durch oder für Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von generic.de.
Der Kunde verpflichtet sich, über sämtliche ihm anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von generic.de Stillschweigen zu bewahren und solche vertraulichen Informationen nur für den im Einzelvertrag vorgesehenen Zweck zu nutzen. Der Kunde wird nur solchen Mitarbeitern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke des Einzelvertrages Kenntnis haben müssen. Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von drei Jahren über die Beendigung des Einzelvertrages hinaus.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Kunden bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder die dem Kunden von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Kunden nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.
Die Bestimmungen dieses § 8 beschränken nicht das Recht der Vertragspartner, Ideen, Konzepte oder Verfahrensweisen, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen und im Lauf der Zusammenarbeit zum allgemeinen Know-how ihrer jeweiligen Mitarbeiter geworden sind, weiter zu verwenden, soweit hierdurch keine Schutzrechte des anderen Vertragspartners oder eines Dritten verletzt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten geschäftlichen Gegenstände und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und auf entsprechende Aufforderung jederzeit dem anderen Vertragspartner auszuhändigen. Sie werden insbesondere dafür sorgen, dass unbefugte Dritte möglichst keine Einsicht nehmen können.
Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird generic.de die hiermit betrauten Mitarbeiter vor deren Einsatz schriftlich auf die Einhaltung der DSGVO und den vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Daten verpflichten. generic.de ist berechtigt, personenbezogene Daten an vertragsgemäß eingesetzte Subunternehmer weiterzugeben, sofern eine solche Weitergabe zur Erbringung der jeweils beauftragten Leistung erforderlich ist. Verschafft der Kunde generic.de Zugriff auf personenbezogene Daten, wird er sicherstellen, dass die für eine Übermittlung an und Verarbeitung durch generic.de einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Stimmt der Kunde einer Nennung als Referenzkunde zu (z.B. im Einzelvertrag), darf generic.de zu eigenen Werbezwecken den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen und in diesem Zusammenhang auch die Unternehmenskennzeichen, Marken und Logos des Kunden in gedruckten Publikationen und online, z.B. auf der Website von generic.de, nutzen.
Die Höhe der Vergütung wird im Einzelvertrag geregelt. Sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren, erfolgt die Vergütung von Leistungen nach Aufwand zu den im Einzelvertrag vereinbarten Tagessätzen. Sollte im Angebot von generic.de oder im Einzelvertrag eine bestimmte Anzahl von Personentagen genannt werden, handelt es sich mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung um unverbindliche Schätzungen.
Die aufwandsabhängige Vergütung wird dem Kunden monatlich zu Beginn des auf die Leistungserbringung folgenden Monats unter Vorlage der bei generic.de üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung gestellt. generic.de wird den Kunden informieren, wenn für generic.de erkennbar wird, dass die geschätzte Anzahl von Personentagen überschritten wird. Auf Verlangen des Kunden stellt generic.de einen monatlichen Budget-Report zur Verfügung.
Der Kunde hat die Möglichkeit, bestimmte Ressourcen bzw. Kontingente an Personentagen über einen bestimmten Zeitraum verbindlich zu beauftragen. Während des vereinbarten Zeitraums nicht abgerufene Leistungen eines verbindlich beauftragten Kontingents sind unter den Bedingungen des Einzelvertrages zu vergüten, sofern generic.de die Mitarbeiter nicht in anderen Projekten einsetzen konnte.
Vereinbarte Tagessätze decken eine Arbeitszeit von acht Stunden ab. Ein darüber hinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag wird anteilig auf Stundenbasis vergütet. Bei Wochenend- und Feiertagsarbeit (Feiertagsregelung in Baden-Württemberg und der 24. und 31. Dezember) sowie Nachtarbeit (ab 20 Uhr bis 7 Uhr), die generic.de auf Anforderung des Kunden erbringt, wird ein Zuschlag von 50 % auf den anwendbaren Tagessatz erhoben.
Als Reisekosten werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Anfahrt des Mitarbeiters von generic.de von seinem Dienstsitz zum Sitz des Kunden berechnet; generic.de obliegt die Auswahl des Verkehrsmittels. Die Höhe der vom Kunden zu erstattenden Kosten ergibt sich im Übrigen aus dem Einzelvertrag. Reisezeiten sind Arbeitszeiten und werden dem Kunden zu einem um 50% reduzierten Stundensatz berechnet.
Alle Zahlungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Kommt der Kunde mit der Vergütung in Zahlungsverzug, kann generic.de nach fruchtlosem Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist ihre vertraglichen Leistungen mit sofortiger Wirkung einstellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist und alle fälligen Forderungen beglichen hat. Weitergehende Rechte von generic.de aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden bleiben unberührt.
Erbringt generic.de Werkleistungen oder vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich die Durchführung einer Abnahme der Entwicklungsleistungen, werden die Vertragspartner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme im Einzelvertrag oder im Rahmen des Projektmanagements gemeinsam festlegen. Die Abnahme von Sprint-Ergebnissen erfolgt vorrangig nach den Regelungen des § 4.
Abgrenzbare Leistungsteile sind vom Kunden auf Verlangen von generic.de selbständig abzunehmen, soweit die jeweiligen Arbeitsergebnisse einer Abnahme zugänglich sind. Durch eine solche Teilabnahme erklärt sich der Kunde mit dem jeweiligen Leistungsteil einverstanden; jede Teilabnahme (auch von Sprintergebnissen wie z.B. selbständig nutzbaren Softwareinkrementen) hat insofern die Wirkungen einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg späterer Abnahmeprüfungen unberührt. Eine Schluss- bzw. Gesamtabnahme findet nur statt, sofern dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wird.
generic.de stellt dem Kunden die Arbeitsergebnisse jeweils zur Abnahme bereit und teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft mit. Der Kunde führt spätestens innerhalb von 2 Wochen die Abnahmeprüfung durch und erklärt die Abnahme, wenn bei der Abnahmeprüfung kein abnahmeverhindernder Mangel aufgetreten ist. Die Abnahme verhindern und einen Abbruch der Abnahmeprüfung rechtfertigen können dabei nur solche Mängel der Arbeitsergebnisse, die deren Nutzung ausschließen oder erheblich einschränken. Mängel werden von generic.de im Rahmen der folgenden Sprints oder im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
Die Abnahme bzw. eine Teilabnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens erfolgen, z.B. durch Ingebrauchnahme der abzunehmenden Arbeitsergebnisse im Produktivbetrieb (also nicht zu bloßen Testzwecken), durch vorbehaltlose Zahlung der Vergütung oder durch Abruf weiterer, auf das abzunehmende Arbeitsergebnis aufbauender Leistungen durch den Kunden. Die Arbeitsergebnisse gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde auf die Mitteilung der Abnahmebereitschaft generic.de nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich abnahmeverhindernde Mängel anzeigt.
generic.de übernimmt die Gewähr dafür, dass die dem Kunden überlassenen werkvertraglichen Arbeitsergebnisse der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Sofern generic.de Leistungen nach Vorgaben und Spezifikationen des Kunden vornimmt oder Komponenten Dritter oder des Kunden selbst auf dessen Wunsch in eigene Entwicklungen oder bereits vorhandene Systeme integriert, übernimmt generic.de keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten sowie die Folgen der Umsetzung der Kundenvorgaben.
Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die z.B. aus einer unsachgemäßen Bedienung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden, aus der Systemumgebung des Kunden oder aus sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde die Arbeitsergebnisse nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben genutzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
generic.de leistet bei Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung, die nach Wahl von generic.de durch Nachlieferung eines mangelfreien Arbeitsergebnisses oder Beseitigung des Mangels erfolgt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass generic.de dem Kunden zunächst zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen.
Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt (mindestens 2 Versuche je ordnungsgemäß gerügtem Mangel), kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Leistungen können auch mehr als 2 Nachbesserungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Arbeitsergebnisse von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet generic.de im Rahmen der in § 13 der AGB festgelegten Grenzen.
Erbringt generic.de Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann generic.de hierfür vom Kunden eine gesonderte Vergütung nach Aufwand verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein durch den Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder generic.de nicht zugerechnet werden kann. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn für den Kunden nicht erkennbar war, dass ein Mangel der Leistungen von generic.de nicht vorlag.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein (1) Jahr. Dies gilt nicht, wenn generic.de den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder dem Kunden arglistig verschwiegen hat oder soweit eine sonstige zwingende gesetzliche Vorschrift einer Verjährungsverkürzung entgegensteht.
generic.de gewährleistet, dass die dem Kunden überlassene Software frei von Schutzrechten Dritter ist, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei.
Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte durch die von generic.de erstellte Software gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde generic.de hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. generic.de ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht generic.de von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Kunde generic.de bei der Verteidigung in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen und generic.de alle hierfür notwendigen Befugnisse einräumen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.
Weist die Software bei Gefahrübergang einen Rechtsmangel auf, verschafft generic.de dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software. generic.de kann zur Mangelbehebung die betroffene Software alternativ auch modifizieren oder gegen gleichwertige Software (ganz oder teilweise) austauschen. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche des Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde eine von generic.de unentgeltlich zur Verfügung gestellte aktuellere Version der Software benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.
generic.de wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 13 dieser AGB von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem von generic.de zu vertretenden Rechtsmangel an der vom Kunden vertragsgemäß genutzten Software beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in § 11 entsprechend.
generic.de haftet insbesondere nicht, wenn Ansprüche eines Dritten aufgrund vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen darauf beruhen, dass die Software vom Kunden geändert oder unter Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Einsatzbedingungen oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt wurde.
generic.de leistet Ersatz für Sach- und Vermögensschäden sowie für vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Mängeln, bei Verzug, unerlaubter Handlung oder wegen sonstiger Pflichtverletzungen), nur in folgendem Umfang:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Übernahme einer Garantie in voller Höhe;
- in allen anderen Fällen nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar auf den Ersatz des typischen und für generic.de vorhersehbaren Schadens, dabei jedoch in der Höhe beschränkt auf den im Einzelvertrag genannten Betrag, wenn dort kein Betrag genannt wird, beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert des betroffenen Einzelvertrages.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet generic.de in den Grenzen des § 13.1 nur, soweit der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Beständen jederzeit mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von generic.de.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit des Einzelvertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keinen in die Leistungserbringung einbezogenen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners (oder seiner Subunternehmer) abzuwerben und bei sich oder bei einem anderen Unternehmen, an dem er maßgeblich beteiligt ist, einzustellen oder anderweitig zu beschäftigen. Ein Abwerben wird vermutet, wenn die Einstellung des Mitarbeiters nicht nachweislich auf eine öffentliche Stellenausschreibung zurückzuführen ist.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters fällig. Weitergehende Ansprüche der Vertragspartner bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
Ist im Einzelvertrag eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so kann bis zu deren Ablauf das Vertragsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. Falls sich die Vertragspartner nicht auf eine Verlängerung einigen, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des vorgesehenen Zeitraums. Ist im Einzelvertrag keine Regelung zur Laufzeit vorgesehen, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem (1) Monat zu jedem Kalendermonatsende ordentlich kündigen. Bei etwaigen Werkverträgen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung.
Das Recht beider Vertragspartner zu einer Kündigung des Einzelvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts durch einen der Vertrags-partner verpflichtet sich generic.de, die bis dahin erstellten vertraglichen Leistungen und Arbeitsergebnisse unverzüglich an den Kunden herauszugeben. generic.de kann die Herausgabe verweigern, sofern und solange noch offene und fällige Vergütungsforderungen bestehen.
Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Kunden an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von generic.de. § 354a HGB bleibt unberührt.
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie vertragsgestaltende Erklärungen (z.B. Fristsetzungen, Kündigungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Neben der gesetzlichen Schriftform wird die vertraglich vereinbarte Schriftform auch durch die elektronische Überlassung (E-Mail) eines durch einen Vertretungsberechtigten unterschriebenen und eingescannten Dokuments gewahrt. Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden. Sonstige Erklärungen (insbesondere im Rahmen der üblichen Projektkommunikation) bedürfen nicht dieser Schriftform, sondern können auch in Textform, d.h. vor allem per E-Mail oder innerhalb des Agilen Projektmanagementtools, ausgetauscht werden.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe. generic.de hat das Recht, auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage zu erheben.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung werden die Vertragspartner eine solche wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt haben.